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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.06.2007
Aktenzeichen: 9 Ta 151/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 121 Abs. 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 | |
ZPO §§ 567 ff. | |
ArbGG § 11 a Abs. 3 | |
ArbGG § 78 Satz 1 |
Aktenzeichen: 9 Ta 151/07
Entscheidung vom 11.06.2007
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 07.05.2007, Az.: 8 Ca 587/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 158,-- € festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger war bei dem Beklagten als Zeitungsausträger im Jahre 2006 beschäftigt. Der Lohn für das Austragen betrug inklusive Nachtzuschlag täglich 10,10 €. Hinzu kam ein monatlicher Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 50,-- €. Im zugrundeliegenden arbeitsgerichtlichen Verfahren machte der Kläger die Vergütung für den Monat November 2006 inklusive Fahrtkostenzuschuss und für den Monat Dezember anteilig Vergütung und Fahrtkostenzuschuss bis einschließlich 06.12.2006 geltend. Nachdem der Beklagte im Gütetermin vom 02.05.2005 nicht erschien, hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil verkündet, wonach der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 302,50 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 sowie weitere 63,-- € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 12 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 zu zahlen. Das Versäumnisurteil ist rechtskräftig geworden.
Mit Beschluss vom 07.05.2007 hat das Arbeitsgericht dem Kläger für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt, gleichzeitig aber den Antrag auf Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten abgelehnt. Zur Begründung des zurückweisenden Teiles der Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger nicht im Stande gewesen wäre, ohne anwaltliche Hilfe die Klage zu erheben, in dem er z. B. die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts aufgesucht hätte.
Der Kläger hat gegen diesen, seinem Prozessbevollmächtigten am 16.05.2007 zugestellten Beschluss mit einem am 29.05.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Kläger macht geltend, er sei als Zeitungsausträger nicht in der Lage gewesen, die Klageschrift selbst zu formulieren. Grundsätzlich könne auch kein Laie einen Rechtsstreit selbst führen, ohne das Risiko von Nachteilen einzugehen. Es handele sich nicht um einen ganz einfach gelagerten Sachverhalt. Zu berücksichtigen sei, dass teilweise eine Abrechnung nicht erteilt worden sei, teilweise eine erteilte Abrechnung fehlerhaft gewesen sei. Auch die Berechnungsgrundlagen für den Trägerlohn seien nicht offensichtlich. Vielmehr sei aus der erteilten Lohnabrechnung der Tageslohn zu ermitteln und hieraus wiederum der rückständige Lohn zu errechnen gewesen.
Mit Beschluss vom 04.06.2007 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch nach §§ 11 a Abs. 3 ArbGG, 121 Abs. 2 ZPO auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Im Rahmen einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird gem. § 121 Abs. 2 ZPO einer Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Im vorliegenden Fall war der Beklagte nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Darüber hinaus war die Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt auch nicht erforderlich. Dem vorliegenden Rechtsstreit lag ein einfacher Sachverhalt zu Grunde, auf dessen Grundlage auch ein rechtlicher Laie ohne Weiteres seine Rechte beim Arbeitsgericht verfolgen konnte. Die Ermittlung der Höhe der einzuklagenden Arbeitsvergütung bedingte lediglich eine einfache Rechenoperation. Zu dem sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Kläger die - wenn auch nur mündlich vereinbarte - Vergütungsabrede nicht bekannt war. Soweit der Kläger darauf verweisen lässt, er sei als Zeitungsausträger nicht in der Lage gewesen, die Klageschrift selbst zu formulieren, hat das Arbeitsgericht zu Recht auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rechtsantragsstellen der Arbeitsgerichte hingewiesen. Auch der Inhalt der Klageschrift lässt nicht erkennen, dass bis auf die Durchführung einfacher Rechenoperationen eine weitergehende rechtliche Beratung erforderlich gewesen wäre. Aufgabe der Rechtsantragsstellen ist es aber u. a. bei bestehenden Formulierungsschwierigkeiten Hilfe zu leisten.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gem. §§ 3 ff. ZPO in Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, soweit sie der Kläger zu tragen hat, festgesetzt. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.
Ende der Entscheidung
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